bereits ab 2017 – eine Kassenpflicht besteht und sog. offene Ladenkassen nicht mehr zulässig sein könnten. Hier sorgt der endgültige Gesetzesbeschluss des Kassengesetzes für Klarheit. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Die in § 146 Abs. 1 Satz 3 AO geregelte Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht dient der Klarstellung und entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität hatte der BFH eine Pflicht der Einzelaufzeichnung für den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen verneint (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, BStBl III S. 372). Dies betrifft offene Ladenkassen. Weitere Maßnahmen durch das Kassengesetz Ergänzend wird nach dem Gesetzesbeschluss eine Kassen-Nachschau (§ 146b AO) eingeführt. Sie bereits ab 2018 die vorhandenen Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ergänzen. Zudem sieht das Gesetz für die Zukunft neue Sanktionsmöglichkeiten bei Verwendung eines nicht zertifizierten Kassensystems vor.
Können fehlerhafte Buchungen auch künftig noch geändert werden? Ja. Doch Achtung: Jede Korrektur ist zeitnah so vorzunehmen, dass das Finanzamt diese Änderung nachvollziehen kann. Auch wenn die TSE eine strenge Speicherung von Daten befolgt, kann eine fehlerhafte Buchung korrigiert werden, ohne dass dies sofort als Manipulationsversuch gewertet wird.