Mit freundlichen Grüßen
Beispiel: Ihr Mieter hat einen defekten Heizkörper austauschen lassen. Einbauten des Vormieters Wurde der Einbau nicht durch den Mieter, sondern bereits durch einen Vormieter durchgeführt, dann können Sie grundsätzlich nicht von Ihrem Mieter verlangen, dass er diese Gegenstände jetzt ausbaut. Denn Ihr Mieter muss die Räume nur in den Zustand bringen, der am Beginn seines Mietverhältnisses bestanden hat. Beispiel: Ein Einbauschrank in der Mietwohnung stammt bereits vom Vormieter, und Sie haben die Wohnung mit Einbauschrank an den jetzigen Mieter vermietet. In diesem Fall können Sie die Beseitigung des Schranks nicht vom jetzigen Mieter verlangen. Schließlich haben Sie durch Ihr Verhalten gezeigt, dass der Schrank zur Mietwohnung gehört. Gleiches gilt, wenn ein Kellerraum noch mit Gerümpel des Vormieters vollgestellt ist, weil dies seinerzeit übersehen wurde und der jetzige Mieter den Zustand geduldet hat. In derartigen Fällen müssen Sie wohl oder übel selbst für die Beseitigung sorgen. Achtung: Nur dann muss Ihr Mieter ausnahmsweise Einrichtungen des Vormieters entfernen, wenn er sich selbst mit dem Vormieter geeinigt und die Einrichtungen direkt von ihm übernommen hatte.
Tipp: Wenn Sie eine hohe Ablöse zahlen sollen, nehmen Sie das entsprechende Mobiliar vor Abschluss des Vertrages gründlich unter die Lupe. Vergessen Sie nicht, bei Einbauküchen Zustand und Funktion der Elektrogeräte zu überprüfen. Außerdem sollten Sie die Ablösesumme schriftlich festhalten, damit im Nachhinein keine widersprüchlichen Aussagen im Raum stehen und Sie keine Beweise haben. Bonitätsauskunft der SCHUFA Die SCHUFA-Selbstauskunft zur Weitergabe an den Vermieter und Makler. Schnell online bestellen und sofort als PDF downloaden Einfach zur Besichtigung mitnehmen Traumwohnung bekommen... Zum SCHUFA-BonitätsCheck Ablöse erfordert Zustimmung des Vermieters Eine gültige Ablösevereinbarung zwischen Vor- und Nachmietern kann nur dann getroffen werden, wenn der jeweilige Vermieter damit einverstanden ist, dass Möbel oder andere Einbauten in der Wohnung verbleiben dürfen. Zudem kann der Nachmieter prinzipiell nicht gezwungen werden, etwas vom Vormieter zu übernehmen – die berühmt-berüchtigte Ausnahme existiert jedoch auch hier.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei den Investitionen um Ein- und Umbauten handelt, die den Wert der Wohnung nachweislich gesteigert haben. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn in den Räumlichkeiten Parkett verlegt, ein neues Bad eingerichtet oder die Heizung überholt wurde. Wichtig: Ablöseforderungen dieser Art können nicht an Nachmieter gestellt werden. Bei den genannten Beispielen ist der Eigentümer der Wohnung der richtige Ansprechpartner. Einbauküche und Möbel: Forderungen an Nachmieter rechtens? Anders liegt der Fall, wenn der Vormieter für bestimmte Möbel oder die neu installierte Einbauküche eine Ablösezahlung möchte. Eine Beteiligung an den Kosten dürfen Mieter für Anschaffungen dieser Art nicht vom Vermieter verlangen, sondern müssen eine entsprechende Absprache mit ihren Nachmietern treffen. Ein solches Arrangement liegt häufig im Interesse beider Seiten – etwa dann, wenn ein Mobiliar noch gut in Schuss ist und perfekt in die Räumlichkeiten passt. Besonders Wasch- und Geschirrspülmaschinen sind häufig Bestandteil solcher Vereinbarungen.