YouTube-Link: Erstveröffentlichung: 20. September 2021 Die sog. Management-KG in Rechtsform einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten mittelbar-reellen Formen der Managementbeteiligung (ESOP) bei modernen Private Equity und Venture Capital Finanzierungsrunden (einschl. Management Buy-out MBO / Management Buy-in MBI Transaktionen), findet aber auch immer stärker bei mittelständischen Unternehmen bzw. Familienunternehmen Verbreitung. Statt dem Management (bzw. einem Fremdgeschäftsführer) Anteile am Unternehmen selbst zu gewähren (Direct Equity), wird hierbei eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG zwischengeschaltet, deren Kommanditisten die zu beteiligenden Manager, Geschäftsführer, Prokuristen bzw. Führungskräfte werden und die fortan Geschäftsanteile an der operativ tätigen Hauptgesellschaft halten soll. Dieses Halten von Anteilen kann etwa auch "auf Vorrat" im Sinne eines sog. Option Pools geschehen. Mit dieser Gestaltung werden "mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen": Zunächst kann mit einem solchen KG-Modell der unmittelbare Einfluss der beteiligten Geschäftsführer, Manager bzw. Nachwuchsführungskräfte auf die Gesellschafterversammlung des Startups, Wachstumsunternehmens oder Familienunternehmens zugunsten der Gründungsgesellschafter, Investoren bzw. Familienunternehmer bei gleichzeitiger vollständiger Haftungsbeschränkung maßgeschneidert eingeschränkt werden (Corporate Governance und Haftungsaspekt).
Wenn folglich GmbH und eine natürliche Person, beide als Kommanditisten die Geschäftsführung innehaben. Ist es dann relevant, wenn die natürliche Person zwar alle Handlungsvollmachten besäße jedoch nur die GmbH die Geschäftsführung lebt? Und was noch wichtiger ist: Sollte die nat. Person von dem Recht des vorzeitigen Ablebens Gebrauch machen, wird die KG dann automatisch gewerblich oder gibt es dann eine Übergangsvorschrift zur Bestellung einer neuen nat. Person? Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. 2014 | 16:50 Danke für die Nachfrage! ich muss meine Antwort an einer Stelle ergänzen, da mir am Sachverhalt etwas aufgefallen ist: Die "gewerbliche Prägung" tritt nur ein, wenn die in der Anwort beschriebenen Voraussetzungen des § 15 EStG vorliegen. Ich hatte fälschlicherweise gelesen, bei Ihrer KG sei die einzige GmbH Komplementärin. Sie hatten aber geschrieben, die GmbH sei Kommanditistin. Entschuldigen Sie, dass habe ich falsch gelesen. Es gibt nach alledem also mindetens 2 GmbH, eine Komplementärin, und eine Kommanditistin?
Unsere Mandantschaft hat letztes Jahr eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gegründet. Der Zweck der Gesellschaft ist eine Gebäudevermietung an ein Autohaus. Kommanditistin und Geschäftsführerin ist Frau E. mit 74, 9%. Ein weiterer Kommanditist ist die Gesellschaft A mit 25, 1%. Diese Gesellschaft A ist eine GmbH und Gesellschafter sind Fremde, jedoch ebenfalls Eigentümer an Autohäusern. Frau E ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin und von § 181 BGB befreit. Des Weiteren hat der Schwiegersohn von E eine Komplementär-GmbH gegründet. Dessen alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ist der Schwiegersohn. Diese Komplementär-GmbH ist der Vollhafter der GmbH & Co. KG, jedoch nicht am Vermögen beteiligt. Der Schwiegersohn ist auch Geschäftsführer der GmbH & Co. KG, jedoch nur gemeinschaftlich mit E. Im Wege der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 wurde jetzt eine Literaturmeinung von Herrn Thomas Carlé bekannt (Kösdi, 4/2020). Dieser gibt an, dass für die Entprägung die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein muss (vgl. Kösdi, 4/2020, Rz. 5, 6).