1991 und Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 50 für den RB Köln vom 16. 1991, geändert mit ÄnderungsVO vom 04. 1999) Weilerswist Lommersum 04. 48 für den RB Köln vom 07. 1981, geändert mit ÄnderungsVO (Amtsblatt Nr. 47 für den RB Köln vom 22. 1993) Weißer Bogen 20. 1998 27. 1998 Sonderbeilage zum Amtsblatt für den RB Köln Nr. 32 vom 10. 1998 Westhoven 09. 1993 30. 34 für den RB Köln vom 23. 1999) Wickrath Kreiswerke Grevenbroich GmbH 21. 15 für den RB Düsseldorf vom 14. April 1977 Wiehltalsperre 25. 28 für den RB Köln vom 18. 1994 Zündorf 07. 1992 24. 1992 Amtsblatt für den RB Köln Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 9 vom 03. 1992, geändert mit 1. 1999 und 2. ÄnderungsVO vom 27. 26 für den RB Köln vom 26. 2006)
Wasserschutzgebiete im Kreis Siegen-Wittgenstein
Das Wasserstraßennetz des Landes ist im Besitz des Staates und wird von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung geführt. Zusätzlich zu den auf der Karte gezeigten Gewässerschutzgebieten gibt es auch noch nicht gezeigte Schutzgebiete nach der WRRL (Europäische Wasserrahmenrichtlinie). In den Gewässern (Fluss- oder Kanalstrecken) gibt es Gewässer, die gemäß Art. 7 der RL 2000/60/EG Abs. 1 für den Verzehr mit mehr als 10 m oder für mehr als 50 Menschen pro Tag verwendet werden, jedoch nicht durch Vorschriften nach 51 WHG abgesichert sind. Nicht auf der Karte aufgeführt sind auch die in den staatlichen Entwicklungsplänen oder regionalen Plänen für die ausgeübte oder zukünftige Trinkwasserversorgung ausgewiesenen Zonen. Bundeswasserstraßen- und Schiffahrtsverwaltung (WSV). Die zugrundeliegende Datenbank der Wasserschutzgebiete wird im Zuge der Meldepflichten der EU-WRRL erhoben und bei Notwendigkeit einmal pro Jahr erneuert. Das Dossier zu den Gewässerschutzgebieten ist bei den jeweils verantwortlichen Gewässerbehörden erhältlich.
Grundwasser ist neben Talsperrenwasser, Uferfiltrat und mit Oberflächenwasser angereichertem Grundwasser ein wichtiger Rohstoff, aus dem unser Trinkwasser gemacht wird. Deswegen hat der Schutz dieser Gewässer einen außerordentlich hohen Stellenwert. Zum Schutz der Gewässer und damit zur Sicherung der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. In Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden. Für die Erteilung einer Genehmigung bzw. Befreiung nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind die Unteren Wasserbehörden zuständig. Rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und die § 14 und § 15 Landeswassergesetz (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalen.
1983 01. 1984 unbefristet *) Amtsblatt Nr. 51 für den RB Köln vom 19. 1983, geändert mit ÄnderungsVO (Amtsblatt Nr. 7 für den RB Köln vom 15. 1993) Bad Münstereifel - Nöthen 26. 08. 1983 Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 38 für den RB Köln vom 19. 09. 26 für den RB Köln vom 28. 1993) Chorbusch Energieversorgung Dormagen (EVD) 15. 1992 22. 1992 Amtsblatt für den RB Düsseldorf Nr. 5 vom 04. 1993 Dreilägerbachtalsperre enwor - Energie und Wasser vor Ort GmbH 29. 07. 1981 01. 1981 Amtsblatt Nr. 33 für den RB Köln vom 24. 1981 Ennepetalsperre Aktiengesellschaft für Versorgungsunternehmen (AVU) 03. 2002 18. 2002 Amtsblatt Nr. 19 für den RB Arnsberg vom 11. 2002 Erker Mühle RheinEnergie AG 26. 1993 24. 1993 Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 20 für den RB Köln vom 17. 1993, geändert mit ÄnderungsVO vom 04. 1999) Eschbachtalsperre Stadtwerke Remscheid GmbH 11. 1977 01. 1977 Amtsblatt Ausgabe A Nr. 25 für den RB Düsseldorf vom 16. 1977 Eschmar (früher Sieglar) Stadtwerke Troisdorf GmbH 04. 2005 11. 2005 Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 13 für den RB Köln vom 29.
Typische Ausprägungen nordrhein-westfälischer Landschaften werden z. B. in Landschaftsschutzgebieten (LSG) oder bei touristischer Eignung in Naturparken erhalten.. Der Schutz von Lebensräumen und ihrer wildlebenden Tiere und Pflanzen erfordert indes zumeist die Ausweisung von Naturschutzgebieten (NSG). Sie sind vielfach deckungsgleich mit den europäischen FFH-Gebieten.. Die Wiederherstellung von Naturlandschaften auf großer Fläche ist Ziel von Nationalparks wie dem Nationalpark Eifel. Bei Bedarf ermittelt das LANUV im Auftrag des Umweltministeriums die naturschutzfachliche Eignung relevanter Flächen als Nationalpark ( Teutoburger Wald, Senne). Kleinere Objekte, sogenannte "Einzelschöpfungen der Natur" (Alleen, Einzelbäume, Felsen), werden oft als Naturdenkmale (ND) ausgewiesen. Der Baum- und Gehölzbestand eines Landschaftsausschnitts kann als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) gesichert werden. Bestimmte, meist sehr kleine Lebensraumtypen genießen als Geschützte Biotope (GB) im Einzelnen gesetzlichen Schutz (§ 62 Landschaftsgesetz).