1 nicht sicherstellt, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird, 6. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden, 7.... dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt werden, 7. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7...
In der Begründung zu dieser Verordnung werden die beiden Richtlinien VDI 2047 und VDI 3679 (Nasswäscher) als maßgebend hinsichtlich des Stands der Technik genannt. Die Verordnung sieht eine Anzeigepflicht für Anlagen innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor. Betreiber sind zu regelmäßigen Probenahmen verpflichtet. Eine automatische Stilllegung von Anlagen im Fall der Überschreitung eines Maßnahmenwerts ist gemäß Verordnungstext nicht vorgesehen, die zuständigen Behörden können aber im Einzelfall mindestens eine vorübergehende Betriebseinstellung erwirken. [1] Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ a b c Legionellen vermeiden. In: UmweltMagazin, April/Mai 2017, S. 47. ↑ ↑ Hartmut Teutsch: Vom Bremer Legionelloseausbruch zur 42. BImSchV, Zeitschrift für Immissionsschutz 02/2018, Seite 69–74 ↑ Regine Szewzyk: Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Umweltbundesamt Berlin 2014 ↑ Gefährliche Bakterien: Mann stirbt in Bremen bei Legionellen-Ausbruch in Spiegel Online vom 4. März 2016 ↑ Legionellen-Alarm in Bremen - Bericht ( Memento des Originals vom 25. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft.
05. Jun 2017 Der Bundesrat hat einer neuen Überwachungspflicht für Verdunstungskühlanlagen zugestimmt. Die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) betrifft sowohl Kühltürme in Kraftwerken als auch kleinere Anlagen, die in Industriebetrieben und Bürogebäuden eingesetzt werden. "Verdunstungskühlanlagen verdampfen Wasser, in dem sich gesundheitsschädliche Bakterien stark vermehren können", sagt Dr. -Ing. Hans Ulrich Dahme vom Prüflabor SGS Institut Fresenius. "Mit der 42. BImSchV verpflichtet der Gesetzgeber die Betreiber dazu, das verwendete Wasser von Rückkühlwerken und Nassabscheidern mindestens alle drei Monate durch spezialisierte Labore mikrobiologisch untersuchen zu lassen. VDI 2047 ist Grundlage Die gesetzliche Neuregelung soll mögliche Gesundheitsgefahren durch Legionellen ausschließen. In der Vergangenheit kam es durch Bakterien in verunreinigten Rückkühlwerken zu einer Reihe von Krankheitsfällen, teilweise mit Todesfolgen. Legionellen hatten sich im Wasser der Anlagen vermehrt, über Wassertröpfchen in der Luft verbreitet und bei Anwohnern schwere Lungenentzündungen ausgelöst.
innerhalb der ersten vier Wochen nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme das Nutzwasser erstmals labortechnisch untersucht wird. Die Laboruntersuchung muss von einem akkreditierten Prüflaboratorium durchgeführt werden. die Freisetzung von Aerosolen in die Umgebungsluft vermieden wird. Welche Beschaffenheit Wasser für den menschlichen Gebrauch aufweisen muss, erfahren Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Buch "Die neue Trinkwasserverordnung". Welche Pflichten treffen Betreiber gemäß 42. BImSchV? An folgende Pflichten müssen sich Betreiber von Anlagen im Sinne dieser Verordnung halten: Betriebsinterne Überprüfung Das Nutzwasser muss mindestens alle zwei Wochen auf seine hygienische Beschaffenheit, insbesondere in Bezug auf die chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Kenngrößen überprüft werden. Laboruntersuchungen Alle drei Monate muss ein akkreditiertes Prüflabor das Nutzwasser und die Parameter "allgemeine Koloniezahl" sowie "Legionellen" überprüfen. Werden die Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten, kann die regelmäßige Laboruntersuchung alle sechs Monate durchgeführt werden.
2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen die Verweilzeit des Kühlwassers nicht mehr als eine Stunde beträgt. (6) 1 Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchgeführt wurden. 2 Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die Durchführung der Prüfschritte im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anlagen oder Anlagenteile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche wieder angefahren werden. (7) 1 Der Betreiber hat innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers gemäß § 4 Absatz 2 und 3 oder § 7 Absatz 2 durchführen zu lassen (Erstuntersuchung). 2 Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Laboruntersuchung entsprechend Satz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu lassen.
Unsere Leistungen zur Wasseruntersuchung und Gefährdungsbeurteilung auf einen Blick Unsere Experten untersuchen Ihre Wasserqualität und -versorgungsanlagen. Wir unterstützen Sie bei chemischen und mikrobiologischen Trink-, Bade- sowie Abwasseruntersuchungen oder Beprobungen von Nutzwasser und führen für Sie eine Gefährdungsbeurteilung durch.