Eltern erhalten für ihre erwachsenen Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden oder auf einen Ausbildungsplatz warten, bis zu deren 25. Lebensjahr Kindergeld. Während der Wartezeit auf eine Ausbildungsstelle muss sich das Kind aber bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden und die Anmeldung alle drei Monate erneuern. Ansonsten verlieren die Eltern ihren Kindergeldanspruch. Urteil des Bundesgerichtshofs. Es reicht nicht, sich bei der Jobbörse anzumelden. Es muss eine persönliche Anmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Anrechnung Ausbildungsvergütung als eigenes Einkommen Die Ausbildungsvergütung wird bis auf 90 Euro (für berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrkosten, Bücher) ganz auf den Unterhalt angerechnet. Hat ein unterhaltsberechtiges Kind also eine Ausbildungsvergütung von 300 Euro, werden 210 Euro als eigenes Einkommen angerechnet. (Ein Unterhaltspflichtiger müsste dann statt 500 Euro nur noch 290 Euro Unterhalt zahlen. ) Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, beträgt 735, - EURO.
Es gibt da so eine Selbstbehaltsgrenze. Glaube war um die 800�. Die mu� er haben f�r sich selber zum Leben. Alles was dr�ber ist mu� an Unterhalt bezahlt werden. Also maximal 199� in Deinem Falle. Ist jetzt nur mal ganz Laienhaft beschrieben. Manja Beitrag beantworten Antwort von �tt am 30. 2005, 21:12 Uhr Da ich davon ausgehe, da� er max. 800, 00 netto bekommen w�rde, br�uchte er also nichts zu zahlen und ich bek�me weiter Unterhaltsvorschu�? Antwort von 32+4 am 01. 05. 2005, 18:44 Uhr von dem bruttogehalt kann man nicht ausgehen. es z�hlt das bruttojahreseinkommen + urlaubsgeld + weihnachtsgeld; geteilt durch 12 = das durchschnittliche bruttomonatseinkommen. davon k�nnen dann aber auch wieder berufsbedingte aufwendungen abgezogen werden, manchmal wird dem unterhaltszahler dann auch noch ein erwerbst�tigenbonus gew�hrt. der selbststbehalt im westen liegt bei 840� ( falls es sich hier nicht um das einzugsgebiet des OLG oldenburg handelt, dann liegt ser SB bei vorl�ufig ~ 950�) um das h�lftige kindergeld angerechnet zu bekommen, mu� er schon mindestens 135 des regelsatzes der DT zahlen.
Zur Berechnung von Unterhalt ist die Steuerklasse 4 oder 3 die Basis. Für den ersten Sohn bist Du zu überhaupt zu nichts verpflichtet. Für den 2. Sohn schuldest Du allerdings Unterhalt. Da Du ein Mangelfall bist, kann Dein Eigenbedarf auf auf knapp 900 € herabgesetzt werden. wirdwerden # 2 Antwort vom 15. 2015 | 19:08 Von Status: Junior-Partner (5634 Beiträge, 2356x hilfreich) Hallo cnis, wie kommt der EX auf 328€ lg edy Signatur: Ein freundliches "Hallo" setzt sich auch in Foren immer mehr durch. # 3 Antwort vom 15. 2015 | 19:11 Ja, ich käme auch auf ca 350 Euronen. # 4 Antwort vom 15. 2015 | 19:18 Von Status: Lehrling (1107 Beiträge, 1198x hilfreich) Der KV möchte für den jüngeren Sohn 328 Euro Unterhalt von mir. Das kann doch nicht korrekt sein? Tatsächlich, das scheint nicht korrekt zu sein. Denn der Mindestunterhalt beträgt 348€. Den müssten Sie eigentlich zahlen. Wenn Sie sich um die 348€ (die man Ihnen schon ermäßigt hat) drücken wollen, dann könnte der Vater mit einem Anwalt vors Familiengericht ziehen.
Die würden dann genauer hinsehen, wie viel Geld Sie haben, wie viel Sie haben könnten und wie viel Sie selber brauchen. Zum Beispiel fragen die sich dann, warum denn der neue Ehemann Sie nicht unterstützt, warum Sie keinen besser bezahlten Job annehmen oder warum ein Nebenjob nicht möglich sein sollte. Elternteile, die sich vor dem Mindestunterhalt für ein zwölfjähriges Kind drücken wollen und ihr Einkommen durch mutwillige Wahl der Lohnsteuerklasse weiter senken, schneiden bei diesen Fragen in der Regel nicht so gut ab. Ich kann Ihrer Schilderung keinen Grund entnehmen, warum hier der Mindestunterhalt nicht erfolgreich durchgesetzt werden sollte. Mit einem "Taschengeld" kann das Kind nicht ernährt werden, weshalb ich nicht vermuten würde, dass das Gericht es dabei belässt. Ich würde also diese 328€ zahlen oder mich anderswie mit dem Vater einigen wollen. Wenn eine Einigung nicht erzielt wird, würde ich eine absehbare gerichtliche Auseinandersetzung mit einem Anwalt abklären. Hier einfach auf stur zu schalten und die Zahlungen zu verweigern könnte am Ende teurer werden.
Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 396 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 2022 für das erste Kind 219 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 109, 50 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit nach dem Abzug auf 286, 50 Euro (396 Euro – 109, 50 Euro). Bedarfskontrollbetrag In der letzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle ist der Bedarfskontrollbetrag zu finden. Dieser Betrag soll gewährleisten, dass der Unterhaltspflichtige finanziell nicht schlechter dasteht als der Unterhaltsberechtigte. Das bedeutet: Ist das "Resteinkommen" des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des zu zahlenden Unterhalts geringer als der Bedarfskontrollbetrag in der jeweiligen Einkommensstufe, wird der Unterhaltspflichtige so lange in eine niedrigere Einkommensstufe herabgesetzt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. Tabelle: Zahlbeträge für das erste und zweite Kind Die folgenden Zahlbeträge gelten seit dem 1. Januar 2022.
Deshalb werden nur wenige Schulden, also Verbindlichkeiten, bei der Höhe des Kindesunterhalts berücksichtigt. Es kommt auf den Zweck der Schuld an, auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, auf die Art ihrer Entstehung sowie auf den Grund der Verbindlichkeit und ihre Höhe an. Grundsätzlich sind deshalb nur Schulden berücksichtigungsfähig, die während oder wegen der Ehe aufgenommen wurden. Berücksichtigungswürdig sind etwa Schulden für ein Haus, wenn es den familiären Wohnbedürfnissen und nicht lediglich als Kapitalanlage diente. Unabhängig von Schulden (und Einkommen) besteht allerdings eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordung. Eigenes Einkommen des Kindes Hat das Kind Einkünfte, so mindern diese den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn diese Einkünfte anrechenbar sind. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um Erwerbs- oder Kapitaleinkünfte handelt. Die Ermittlung des Einkommens des Kindes erfolgt in gleicher Art und Weise wie beim Unterhaltspflichtigen.